Dichtheitsprüfung nur im Schadensfall
Die SPD Fraktion lehnt den vorliegenden Erlass-Entwurf zur Dichtheitsprüfung in Lemgo ab und schlägt anstelle einer flächendeckenden Verpflichtung aller Hauseigentümer die Einzelfallprüfung und -Entscheidung der Verwaltung vor. Nur bei konkreten Verdacht auf Kanalschäden und drohender Grundwasserbelastung soll die Stadt aktiv werden, prüfen und sanieren.
Die Verpflichtung aller zur Dichtheitsprüfung aufgrund eines Generalverdachts ist unangemessen und wird von der SPD abgelehnt. Das verpflichtende Landeswassergesetz bietet alternative Möglichkeiten, die von anderen Kommunen auch aufgegriffen werden.
Antrag zur Dichtheitsprüfung
Die SPD Fraktion bringt folgenden Antrag zur nächsten Sitzung des Umweltausschusses ein und beantragt einen entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt die vorliegenden Satzungsentwürfe zur Dichtheitsprüfung innerhalb und außerhalb der Wasserschutzgebiete nach folgenden Grundsätzen zu modifizieren und dem Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen:
- Keine Satzungsbestimmung geht über das hinaus, zu dem Bundes- und Landesrecht ausdrücklich verpflichten.
- Grundsätzlich wird nur die Sichtprüfung vorgesehen; eine Druckprüfung kann nur im begründeten Einzelfall von der Verwaltung angeordnet werden.
- Die Überprüfung der Dichtheit durch die Verwaltung erfolgt ausschließlich nach Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung bei sachlich begründetem konkreten Verdacht auf das Vorhandensein undichter Kanäle.
- Vor Verwaltungsanordnung einer Kanal-Sanierung ist die Verhältnismäßigkeit von Nutzen zu Kosten/Aufwand zu prüfen, Härtefälle sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Bagatellschäden im Kanalsystem.
- Die Satzungen zu Wasserschutz- und allgemeinen Wohngebiete werden mit Ausnahme der verkürzten Fristen für Wasserschutzgebiete gleich formuliert.
- Die Bußgeldandrohung wird von 50 000 € auf 1000 € reduziert.
Begründung:
Eine angebliche Gefährdung des Grundwassers ist laut Studien (
www.rz.uni-karlsruhe.de) allenfalls in wenigen Einzelfällen nachgewiesen und flächendeckend bei uns undenkbar! Das in Lemgo regelmäßig untersuchte Trinkwasser ist jedenfalls nicht belastet; Grundwasserschäden im Stadtgebiet sind auch nicht bekannt.
Das Gros der Bundesländer sieht vor diesem Erfahrungswissen keine Dichtheitsprüfung vor; in Niedersachsen gilt die Satzung zwar für öffentliche Kanäle, aber nicht für private Anlagen und Schleswig Holstein hat das Verfahren ausgesetzt. Eine EU-Regelung dazu gibt es auch nicht. Also warum dann in NRW und warum bei uns in Lemgo?
Der oft zitierte § 61a Landeswassergesetz NRW verpflichtet die Kommunen lediglich (Abs. 5 Zif. 2) eine Satzung für Wasserschutzgebiete wegen möglicher Trinkwassergefährdung zu erlassen. Diese gesetzliche Verpflichtung aus § 61a LWG gilt nicht für allgemeine Wohngebiete, also den Großteil unseres Stadtgebiets. Der Durchführungserlass präzisiert dazu: „Bei einem generellen Verzicht der Kommunen zur Vorlage von Bescheinigungen müsste die Untere Wasserbehörde (also der Kreis Lippe) prüfen, inwieweit die damit einher gehende Verschiebung oder Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen privater Kanäle vertretbar ist.“ Dies Zitat aus dem Durchführungserlass impliziert dass man eben nicht von vornherein von Grundwasserschädigungen durch austretendes Wasser außerhalb von Wasserschutzgebieten ausgeht! Das ist ein legitimer Grund für die Entscheidungsträger im Rat die Nicht-Sanierung durch Nichtregelung oder Aufschub nach pflichtgemäßen Ermessen in Kauf zu nehmen.
Natürlich sollte man überlegen, ob man überhaupt eine (allgem.) Satzung für Lemgo erlässt. Zumal wir erst durch diese Satzung mit Bußgeldandrohung unsere Bürger in die Pflicht nehmen, denn das Landeswassergesetz richtet sich erst mal nur an die Verwaltungen.
Für den Erlass einer Satzung spricht dennoch, dass nur damit die zusätzlich angebotenen, erweiterten Fristen bis 2023 genutzt werden können – ohne Satzungs-Erlass im Frühjahr 2011 müsste die Gesamtsanierung im Stadtgebiet bis 2015 fertig sein. Und wir gehen damit möglichen Meinungsunterschieden mit der Kreisverwaltung (Untere Wasserbehörde) aus dem Weg.
Einzelne Kommunen (z.B. Mülheim)gehen dennoch diesen Weg gar keine Satzung für allgemeine Wohngebiete zu erlassen.
Wenn eine Ratsmehrheit für den Erlass einer Satzung für Wasserschutzgebiete und allgemeine Wohngebiete im Rat gegeben ist, müsste diese zwar dem Landeswassergesetz aber nicht der vorgelegten Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes entsprechen!
Fachleute empfehlen folgende Eckpunkte bei der Satzung zu berücksichtigen:
Fremdwassereintritt in Kanäle kann mit leicht erhöhten Kanalgebühren gelöst werden, weil die Lemgoer Kläranlage auf 99 000 Einwohnergleichwerte ausgelegt ist. Diese Grenze wird auch heute bei weitem nicht erreicht. Ggffs. erhöht der Fremdwasseranteil marginal die Kosten für elektrische Pumpen, Chemie pp., die aber über die Kanalgebühren ja heute schon finanziert werden.
Der Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung bei der Verwaltung ist durchaus möglich, weil der Durchführungserlass das zwar empfiehlt, aber nicht ausdrücklich fordert. Auch das Landeswassergesetz fordert die Vorlage nicht explizit.
Die Einzelfallentscheidung der Verwaltung trägt dem Wasserschutz Rechnung, verpflichtet aber nicht wahllos alle Grundstückseigentümer zu aufwändigen Maßnahmen. Stellt die Verwaltung einen undichten Kanal auf Privatgrundstücken an Hand von Fakten fest, kann sie den Betroffenen zur Dichtheitsprüfung und ggffs. anschließender Sanierung auffordern! Vergleichbar mit dem üblichen Verwaltungshandeln nach Einzelfallprüfung.
Die Prüfung der Dichtheit erfolgt am einfachsten mit einer „ drucklosen Durchflussprüfung“ (25 Liter Wasser in die Duschwanne und am Revisionsschacht die ankommende Menge messen). Das Landeswassergesetz und der Durchführungserlass sehen eine Sichtprüfung, in der Regel mit einer ferngesteuerten Kamera, aber keinesfalls eine Hochdruckreinigung, Druckprüfung oder zu archivierende Photos vor.
Eine soziale Komponente ist von der Landesregierung noch in Aussicht gestellt; ein entsprechender Erlass wird erwartet. Danach können für Ältere die Sanierungen bis zum Eintritt des Erbfalls aufgeschoben werden. Die Details bleiben abzuwarten; eine Härtefallregelung gehört aber in eine Satzung.
Die Wissenschaft erklärt uns, dass kleine Kanalschäden durch natürliche Kristallisierung des austretenden Schmutzwassers eine weitgehende Zusetzung der Öffnung erfahren. D. h. dass im Laufe der Zeit ein natürlicher Verschluss erfolgt und höchstens Kleinmengen, die vom Volumen her nicht geeignet sind das Grundwasser zu gefährden, austreten.
Bagatellschäden im Kanal die nicht saniert werden brauchen, sollten in die Satzung aufgenommen werden.
Erst die beschlossene Satzung ermöglicht Bußgelder in der Alten Hansestadt zu verhängen.
Dabei erscheinen 50 000 € unverhältnismäßig hoch – ein deutlich geringerer Betrag wäre denkbar.
Kommentare
Systembedingt erfolgt die Veröffentlichung Ihres Kommentar i.d.R. am nächsten Werktag.J. Kampmeier schrieb am: Montag, 16.05.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn ich als Bürger Extertals (leider) nicht direkt von der hoffentlich stattfindenden Beschließung der Umsetzung Ihres aktuellen Antrags zur Dichtheitsprüfung profitieren kann, möchte ich Ihnen doch auf diesem Weg meine Hochachtung für diesen couragierten Antrag ausdrücken. Zeigt er doch, daß diejenigen die ihn verfasst haben mit Sachverstand, Augenmaß und vor allem im Bewußtsein Ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern vor Ort daran
gearbeitet haben und sich nicht einfach hinter Befehlen aus Detmold oder Düsseldorf verstecken und die bezahlten Gutachten sog. Experten auf Kosten der Bürger umsetzen. Tatsächlich habe ich dadurch meinen Glauben an das Gute im Politiker zumindestens teilweise zurückerlangt. Eine Bitte habe ich an Sie: Ich vertrete mit einigen anderen Bürgern die Bürgerinitiative"Alles dicht in Extertal" und würde den von Ihnen formulierten Antrag gern als Bürgerantrag bei uns im Rat einreichen. Dazu möchte ich vorher aber ausdrücklich die Erlaubnis der Verfasser einholen.
Mit der Bitte um eine entsprechende Anwort.


